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Die Darlegungslast umfasst die Pflicht eines Beteiligten, den Sachverhalt darzulegen. Sie korrespondiert mit der Beweislast und wird durch diese ergänzt. Nur ein substantiiert vorgetragener Sachverhalt kann das Gericht zu einer Beweiserhebung veranlassen. Im Unterhaltsrecht trägt der den Unterhalt Begehrende für seine Bedürftigkeit und die Höhe seines Bedarfs die Darlegungs- und Beweislast, für mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit trifft sie den Unterhaltspflichtigen. In beiden Fällen stellt sich gleichermaßen die Frage, welche Anforderungen an die Substantiierung des jeweiligen Vortrags zu stellen sind, damit das Gericht gehalten ist, den angebotenen Beweisen nachzugehen (BGH, NJW 1996, 517, 518 für die Frage der Leistungsfähigkeit; BGH, FamRZ 1986, 244, 246 für den Bedarf). Ist der Vortrag zu unsubstantiiert, ist nämlich eine Beweiserhebung nicht notwendig. Bei der Feststellung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte ist das Familiengericht jedoch gehalten, [...]
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