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Da die Regelung des § 1610 BGB keine festen Bedarfsbeträge nennt, sondern nur unbestimmte und ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe, hat die Rechtsprechung Tabellen entwickelt, mit deren Hilfe im Interesse einer Vereinheitlichung der Unterhaltssätze und damit der Gleichbehandlung aus den maßgeblichen Einkommensverhältnissen Unterhaltsbedarfsbeträge ermittelt werden können. Inzwischen hat sich bundesweit die Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Die Düsseldorfer Tabelle hat keinen Rechtssatzcharakter und daher auch keine Bindungswirkung für den Tatrichter. Sie wird aber vom BGH als Grundlage für die Unterhaltsberechnung und als Orientierungshilfe anerkannt (BGH, FamRZ 2001, 1603; BGH, FamRZ 2000, 1492; BGH, FamRZ 1987, 266, 267). Mit der zum 01.01.2018 geänderten Düsseldorfer Tabelle wurden nicht nur die Bedarfssätze angepasst, sondern auch die seit dem 01.01.2008 unveränderten Einkommensgruppen erhöht, und zwar um jeweils 400 €. Die erste Einkommensgruppe gilt [...]
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