Der Unterhaltsanspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf (§ 1610 Abs. 2 BGB; siehe oben Teil 7/2.2.3.1.2 Randbemerkung „Barunterhalt“). Hat das Kind über einen längeren Zeitraum einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden zusätzlichen Bedarf – etwa für krankheitsbedingte Kosten oder für den Besuch einer Privatschule –, so ist dieser als regelmäßiger Mehrbedarf bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2006, 612; BGH, FamRZ 2001, 1603, 1604; siehe hierzu Teil 7/2.2.3.1.3.4). Neben dem laufenden Unterhalt kann das Kind Sonderbedarf geltend machen, wenn unvorhergesehen und unregelmäßig eine außergewöhnlich hohe Bedarfsposition auftritt (BGH, FamRZ 2006, 612; siehe hierzu Teil 7/2.2.3.1.3.5). Nach § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Da ein Kind bis zum Abschluss seiner Ausbildung noch keine eigene wirtschaftliche Lebensstellung erlangt [...]