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Sonderbedarf liegt nach der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, wenn der Bedarf unregelmäßig eintritt und außergewöhnlich hoch ist. Es muss sich also um einen Bedarf handeln, der überraschend bzw. unvorhergesehen entsteht und so hoch ist, dass eine alleinige Kostentragung für den Unterhaltsgläubiger unzumutbar ist (vgl. BGH, FamRZ 1982, 145, 146; OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1684; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1226; OLG Braunschweig, FamRZ 1995, 1010, 1011; OLG Frankfurt, FamRZ 1995, 631). Unregelmäßig ist ein Bedarf nur dann, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte (BGH, FamRZ 2006, 612; BGH, FamRZ 2001, 1603). Bedarfspositionen, die über eine gewisse Dauer hinweg regelmäßig wiederkehrend entstehen, sind somit kein Sonderbedarf, sondern Mehrbedarf, der als laufender Unterhalt zusätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf geltend zu machen ist. Deshalb sind [...]
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