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Die Mindestunterhaltsbeträge (siehe unten Teil 7/2.2.3.1.5) definieren zugleich den Mindestbedarf eines Kindes, auf den dann jedoch noch das Kindergeld nach Maßgabe des § 1612b Abs. 1 BGB anzurechnen ist (siehe Teil 7/2.2.3.1.6). Bei einem Kindergeldbezug von 194 € vom 01.01.2018–30.06.2019 für das erste und zweite Kind ergeben sich auf der Grundlage der Mindestunterhaltsbeträge und einer Anrechnung des hälftigen Kindergeldes vom 01.01.2019–30.06.2019 folgende (Netto-)Mindestbedarfsbeträge: 0–5 Jahre 354 € – 97 € = 257 € 6–11 Jahre 406 € – 97 € = 309 € ab 12 Jahre 476 € – 97 € = 379 € Ab dem 01.07.2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 204 €, so dass sich vom 01.07.2019–31.12.2019 folgende (Netto-)Mindestbedarfsbeträge ergeben: 0–5 Jahre 354 € – 102 € = 252 € 6–11 Jahre 406 € – 102 € = 304 € ab 12 Jahre 476 € – 102 € = 374 [...]
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