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Der Vorteil mietfreien Wohnens ist zwar bei der Unterhaltsberechnung in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten (BGH v. 19.03.2014 – XII ZB 367/12; BGH, Rdnr. 29 ff., FamRZ 2010, 1535; BGH, FamRZ 2003, 1179, 1180 f.). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der betreffenden Person finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die sie im Rahmen ihres Selbstbehalts eigentlich berechtigterweise für Wohnzwecke einsetzen darf, aber im Ergebnis nicht bzw. nicht in dieser Höhe benötigt, weil ihr angemessener Wohnbedarf hier auf andere Weise – kostenfrei – gedeckt wird. Wenn jedoch der unterhaltspflichtigen Person hieraus keine Mittel zur Verfügung stehen, kann sie diese auch nicht für den Unterhalt einsetzen (BGH, FamRZ 2013, [...]
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