Der Familienunterhalt richtet sich nach den die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen und dem jeweiligen Lebenszuschnitt der Ehegatten. Abweichende Vereinbarungen der Ehegatten über die Ausgestaltung des Familienunterhalts sind zulässig; diese können sich auch aus den Umständen ergeben. Allerdings ist hier immer zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang diese Regelungen gegenüber Dritten Wirkung [...]