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Der Familienunterhalt richtet sich nach den die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen und dem jeweiligen Lebenszuschnitt der Ehegatten. Abweichende Vereinbarungen der Ehegatten über die Ausgestaltung des Familienunterhalts sind zulässig; diese können sich auch aus den Umständen ergeben. Allerdings ist hier immer zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang diese Regelungen gegenüber Dritten Wirkung [...]
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