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Lebt der Ehegatte in einer intakten Familie, steht ihm ein Anspruch auf Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB zu. Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören u.a. Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die i.d.R. in Form des Naturalunterhalts gewährt werden (BGH v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, FamRZ 2013, 363). Soweit der andere, über Einkommen verfügende Ehegatte die Kosten für das gemeinsame Leben direkt trägt (Miete, Strom, Wasser, Telefon, Auto, Versicherungen, Lebensmittel usw.), bedeutet der Anspruch auf Familienunterhalt, dass der andere Ehegatte hieran teilhaben darf. Konkret nutzt er die Wohnung, die Heizung den Strom, das Telefon, das Auto unentgeltlich. Der Anspruch auf Familienunterhalt ist folglich nicht auf Geldzahlung gerichtet, sondern nur auf Teilhabe am Familieneinkommen (also Mitnutzung der Wohnung und der angeschafften Gegenstände; BGH v. 12.12.2012 – XII [...]
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