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Jeder der Ehegatten hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (BGH v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, FamRZ 2013, 363; BGH, FamRZ 2004, 366, 368; BGH, FamRZ 1998, 608, 609; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 1470; OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 505; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1494). Zwar ist – wie oben dargelegt – der Anspruch auf Familienunterhalt lediglich ein Teilhabeanspruch, kein Zahlungsanspruch. Eine Ausnahme gilt jedoch für diesen Anspruch auf Taschengeld. Dieser Anspruch ist zwar Teil des Familienunterhalts (wird also nicht zusätzlich geschuldet), richtet sich aber auf Zahlung eines Geldbetrags und orientiert sich an der Höhe des Familienunterhalts (BGH v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, FamRZ 2013, 363). Der Ehegatte, der eigenes Einkommen hat, [...]
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