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Steht das gemeinsame Familienheim der getrenntlebenden Ehegatten nach dem Auszug des einen Ehegatten bis zum Einzug des anderen Ehegatten jedoch vorübergehend leer, fließt der Wohnwert während der Dauer des Leerstands bei keinem der beiden Gatten in die Bedarfsbemessung ein (OLG Koblenz v. 15.11.2004 – 13 UF 305/04, FF 2005, 193). Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwerts einer selbst genutzten Immobilie beruht, kann allerdings gehalten sein, den Erlös aus dem Verkauf einer anderen Immobilie zur Renovierung der selbst genutzten Immobilie zu verwenden (OLG Nürnberg v. 16.07.2020 – 10 UF 1286/19, FamRZ 2021, 424), um deren Eigennutzung zu ermöglichen mit der Folge der Anrechnung eines [...]
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