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Leben die Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung getrennt (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB), bildet die Mietzahlung z.B. durch den Unterhaltsverpflichteten bei Ermittlung seines bereinigten Nettoeinkommens keinen Abzugsposten (Horndasch, FuR 2013, 320). Die Mietzahlung ist anteilig entsprechend der Wohnungsaufteilung mit dem ermittelten Ehegattenunterhalt zu verrechnen. Der Berechtigte erhält vom Unterhalt nur den um den anteiligen Mietanteil gekürzten Betrag ausbezahlt. Der Verpflichtete zahlt die gesamte Miete unmittelbar an den Vermieter. (nach Horndasch, FuR 2013, 320) mit Tabellenbeträgen Kindesunterhalt 2024 und Quote für den Ehegattenunterhalt von 45 %) Die Eheleute leben getrennt in der gemeinsamen Mietwohnung; die Miete beläuft sich auf 500 €, das bereinigte Einkommen des Ehemannes beträgt 2.450 €. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig und auch nicht erwerbsverpflichtet. Das Kind der Eheleute ist drei Jahre alt. a) Richtige Berechnung Bei richtiger Berechnung ergibt [...]
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