Lediglich dann, wenn die Wohnung im Eigentum des Kindes steht, verringert sich dadurch dessen unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit. In diesem Fall wird der Barunterhalt des Kindes um den Wohnkostenanteil im Tabellenunterhalt um 20 % gekürzt (Kleffmann, in: Scholz/Kleffmann, FamR-HdB, Teil G Einkommensermittlung Rdnr. 94 m.w.N.). Entsprechendes gilt beim Wohnvorteil eines volljährigen Kindes, dessen Bedarf um den darin enthaltenen Wohnanteil für Unterkunft und Heizung zu kürzen ist (zur Höhe vgl. Nr. 13.1.2 der Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte). Trägt allerdings der unterhaltspflichtige Elternteil die Kosten der Wohnung, in der der betreuende Elternteil mit dem Kind wohnt, wird nach der Rechtsprechung des BGH diese kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum durch diesen barunterhaltspflichtigen Elternteil vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen (BGH v. 18.05.2022 – XII ZB 325/20, FamRZ 2022, 1366 = NJW 2022, 2470 m. Anm. [...]