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Vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an kann der Berechtigte zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, um seine lückenlose Alterssicherung sicherzustellen, denn mit diesem Datum endet die über den Versorgungsausgleich gewährte Beteiligung an der Altersversorgung des Ehepartners. Der Anspruch entsteht also nicht schon mit der Trennung, sondern erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags. Durch die mit § 1578 Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit, Altersvorsorgeunterhalt zu erlangen, kann der Unterhaltsberechtigte sogar nachehelich Versorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren (BGH v. 14.05.2014 – XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276). So wird ihm der Ausgleich auch derjenigen ehebedingten Nachteile ermöglicht, die darauf zurückzuführen sind, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsanwartschaften erzielen kann, als ihm dies [...]
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