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Der BGH hat klargestellt, dass beim Vorsorgeunterhalt die betreffenden Einzelbeträge für den Krankenvorsorgeunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt im Tenor gesondert auszuweisen sind (BGH v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19, FamRZ 2020, 171 m.w.N.; BGH v. 18.02.2015 – XII ZR 80/13, FamRZ 2015, 824 unter Hinweis auf BGH v. 06.10.1982 – IVb ZR 311/81, FamRZ 1982, 1187). Im Fall der gleichzeitigen Zuerkennung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt ist im Rahmen der Tenorierung zu beachten, dass beide lediglich unselbständige Bestandteile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs sind, so dass der Gesamtunterhaltsanspruch zu titulieren – und der auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallende Anteil dennoch gesondert auszuweisen – ist (OLG Saarbrücken v. 23.03.2021 – 6 UF 136/20, NJW 2021, [...]
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