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Der Anspruch richtet sich auf Zahlung des errechneten Betrags. Damit korrespondiert allerdings auch die Pflicht des Unterhaltsberechtigten, den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend zu verwenden (BGH v. 14.05.2014 – XII ZB 301/12, NJW 2014, 2192; BGH v. 25.03.1987 – IVb ZR 32/86, FamRZ 1987, 684, 686). Der Vorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 3 BGB ist ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat (BGH v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19, FamRZ 2020, 171 m.w.N.). Der Berechtigte darf den gezahlten Gesamtunterhalt nicht nach Belieben auf Elementar- und Vorsorgeunterhalt aufteilen. Der Unterhaltsberechtigte ist bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (BGH v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19, FamRZ 2020, 171 m.w.N.). Macht der Berechtigte [...]
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