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Zusätzlicher Unterhalt – auch Vorsorgeunterhalt – kann nur dann durch Zusatz- oder Nachforderungsantrag gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts beschränkt. Hat der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren lediglich Elementarunterhalt geltend gemacht, ist eine Nachforderung von Vorsorgeunterhalt im Wege eines neuen Leistungsantrags nur dann zulässig, wenn sich der Berechtigte diese Nachforderung im Erstverfahren vorbehalten hat (BGH v. 19.11.2014 – XII ZB 478/13, FamRZ 2015, 309). In unterhaltsrechtlichen Verfahren ist im Zweifel davon auszugehen, dass der gesamte Unterhalt in voller Höhe geltend gemacht wird. Daher spricht die Vermutung gegen das Vorliegen eines Teilantrags. Die Annahme eines Teilantrags setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren entweder ausdrücklich einen Unterhaltsteilanspruch geltend gemacht oder sich wenigstens erkennbar eine [...]
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