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Unterlässt der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit, muss er sich das daraus erzielbare Einkommen im Rahmen der Prüfung seiner Bedürftigkeit nach § 1577 Abs. 1 BGB fiktiv zurechnen lassen (BGH, NJW 2013, 528; BGH, NJW 2013, 161). Die Betonung der Erwerbsobliegenheit in § 1574 Abs. 1 BGB dient der Klarstellung. Die Angemessenheit richtet sich vorrangig nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten. Die ehelichen Lebensverhältnisse kommen im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch insoweit zum Tragen, als die Tätigkeit nicht mehr angemessen ist, soweit sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre (BGH, NJW 2012, 114). Das Merkmal der ehelichen Lebensverhältnisse ist demnach kein „gleichberechtigtes“ Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit mehr, sondern hat nur noch die Funktion eines Billigkeitskorrektivs (BT-Drucks. [...]
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