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Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist zwar ein einheitlicher Anspruch. Er folgt jedoch aus einer Reihe von Vorschriften, die sich in ihrem Anwendungsbereich überschneiden (Schürmann, FamRZ 2009, 409). Daher besteht in einem – gerichtlichen oder außergerichtlichen – Titel ggf. die Notwendigkeit der Differenzierung nach Teilansprüchen (BGH v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406 m. Anm. Schürmann = FPR 2009, 128 m. Anm. Kemper). Die Konkurrenz mehrerer Ansprüche muss daher im Hinblick auf die verschiedenen Einsatzzeitpunkte, die unterschiedliche Darlegungs- und Beweislast (BGH, FamRZ 1990, 496), die unterschiedliche Dauer der Ansprüche sowie deren Begrenzungsmöglichkeiten (denn bei der Prüfung der Befristung bzw. Begrenzung nach § 1578b BGB sind die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, die dann zu einem Gesamtunterhalt führen, zunächst gesondert zu betrachten; danach ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen; OLG Schleswig v. 04.10.2010 – 10 UF 78/10, FamRZ [...]
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