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Einige Unterhaltstatbestände stellen auf einen bestimmten Einsatzzeitpunktab, wie z.B. §§ 1571 und 1572 BGB. Hier muss das den Unterhaltsanspruch auslösende Tatbestandsmerkmal des Alters oder der Krankheit zu bestimmten Zeitpunkten gegeben sein, die im Gesetz genau – wenn auch teilweise unterschiedlich – definiert sind; so bei beiden Tatbeständen übereinstimmend der Zeitpunkt der Scheidung und der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes. Liegen diese Tatbestandsmerkmale zu keinem der im Gesetz definierten Zeitpunkte vor, ist ein Anspruch aus dieser Norm nicht gegeben. Jedoch unterbricht eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen die „Unterhaltskette“ beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem – durch den Einkommensrückgang beeinflussten – vollen Unterhalt nach [...]
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