Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB sind: rechtskräftige Scheidung einer Ehe, Erfüllung der Voraussetzungen eines konkreten Unterhaltstatbestands der §§ 1570 ff. BGB, Bedarf des Unterhaltsberechtigten, Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und kein Verlust und keine Einschränkung des Anspruchs z.B. durch eine Befristung oder einen Ausschlusstatbestand (§§ 1578b, 1579 BGB). Aus dem allgemein geltenden Grundsatz der Eigenverantwortung folgt, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, zunächst die Voraussetzungen des Anspruchs darzutun und ggf. zu beweisen hat, auf den er sich im Rahmen des Katalogs der §§ 1570–1576 BGB stützt. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen damit beim Unterhaltsberechtigten als Anspruchsteller; dazu gehören sowohl die Höhe des Bedarfs als auch der Umfang der Bedürftigkeit und dementsprechend [...]