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Entsprechendes gilt für den Nachteil, wegen der Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit geringeres eigenes Vermögen aufbauen zu können. Dies wird über den Zugewinn ausgeglichen (Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, Rdnr. 352, 451, 455; vgl. auch BGH, Urt. v. 06.10.2010 – XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971; OLG Hamm, FF 2009, 28 = FuR 2009, 350; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 379); auch insoweit liegt eine anderweitige abschließende Regelung vor. Ob bei Gütertrennung etwas anderes gilt, ist noch nicht geklärt. Hier gelten im Kern die gleichen Überlegungen wie beim [...]
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