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Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist eine umfassende Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Insbesondere sind nach dem Gesetzeswortlaut die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu würdigen und hiernach der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit der fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie Umfang und Dauer der vom Unterhaltspflichtigen bis zur Scheidung erbrachten Trennungsunterhaltsleistungen von Bedeutung (OLG Hamm, Beschl. v. 13.03.2017 – II-13 UF 190/16, FamRZ 2017, 1306). Für den Umfang der nachehelichen Solidarität ist also eine umfassende Billigkeitsabwägung vorzunehmen (ausführlich Viefhues, FuR 2011, 505 (Teil 1) und FuR 2011, 551 (Teil 2)). Letztlich geht es um eine Abwägung der beiderseitigen Zumutbarkeit einer [...]
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