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Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich immer nur dann, wenn die (früheren) Eheleute aktuell ein unterschiedliches Einkommen erzielen. Jedoch rechtfertigt eine solche Einkommensdifferenz allein keinen unbegrenzten und unbefristeten Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Die Vorschrift des § 1578b BGB enthält eine Billigkeitsregelung, die insbesondere darauf abstellt, ob ehebedingte Nachteile im Hinblick darauf eingetreten sind, in Zukunft für den eigenen Unterhalt selbst sorgen zu können. Sie sind jedoch nicht der alleinige Anknüpfungspunkt. Vielmehr können auch weitere Gesichtspunkte bei der vorzunehmenden umfassenden Billigkeitsabwägung eine maßgebende Rolle spielen (dazu siehe Teil 7/3.20.5.3.3). Besteht also zwischen den geschiedenen Ehegatten zum aktuellen Zeitpunkt eine Einkommensdifferenz, ist in erster Linie zu prüfen, ob sich diese Einkommensdivergenz der Ehegatten als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der also aus der konkreten Gestaltung der [...]
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