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Eine Ausnahme nimmt der BGH auch dann an, wenn die von dem Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat (BGH v. 08.06.2011 – XII ZR 17/09, NJW 2011, 2512; BGH v. 04.08.2010 – XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633 m. Anm. Borth) und damit kein echter Ausgleich dieser Nachteile erreicht worden ist. Ein ergänzender Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile in der Versorgungssituation ist demnach nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte geführt hat (BGH v. 31.10.2012 – XII ZR 129/10, FamRZ 2013, [...]
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