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Davon zu unterscheiden ist die Entwicklung nach der rechtskräftigen Scheidung (BGH v. 29.06.2011 – XII ZR 157/09, FamRZ 2011, 1721). Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruchs auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen (OLG Karlsruhe v. 08.04.2010 – 2 UF 147/09, FamRZ 2010, 1252; OLG Zweibrücken v. 14.03.2008 – 2 UF 197/07, FuR 2009, 60). So wirkt sich ein ehebedingter Nachteil in Form eines auf Dauer geringeren Einkommens mittelbar auch auf die zukünftig erzielbaren Rentenanrechte aus (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – XII ZR 157/09, FamRZ 2011, 1721 m. Anm. Hauß = FF 2011, 497 m. Anm. Reinken; OLG Karlsruhe, Urt. v. [...]
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