Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Ob bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs etwas anderes gilt, ist fraglich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs (siehe näher dazu in Teil 8/4.25 ff. und Teil 8/4.31.3) kann auf folgende Weise erfolgen: kraft Gesetzes bei kurzer Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) Bei kurzer Ehezeit (bis zu drei Jahren) findet der Versorgungsausgleich nicht statt, sofern kein Ehegatte einen Antrag (für den kein Anwaltszwang besteht) stellt. kraft Gesetzes bei Anrechten mit Bagatellwerten (§ 18 VersAusglG) Bei einem geringen Ausgleichswert sollen Anrechte nicht ausgeglichen werden: - bei einem geringen Ausgleichswert des einzelnen Anrechts (§§ 9 Abs. 4, 18 Abs. 2 VersAusglG), - bei einer geringen Ausgleichsdifferenz von Anrechten gleicher Art (§§ 9 Abs. 4, 18 Abs. 1 VersAusglG). Ein Wertunterschied ist nach § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen