Die erforderlichen Verfahrensanträge sollten aus arbeits- und verfahrensökonomischen Gründen bereits mit in die Antragsschrift aufgenommen werden. Dies erspart Rückfragen des Gerichts und beschleunigt die Entscheidung. Das betrifft zum einen den Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren, der vorsorglich für den Fall, dass das Gericht ein solches anordnet, schon mit der Antragsschrift gestellt werden sollte. Zum anderen sollte immer erwogen werden, einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Vollstreckungsabwehrantrag bleibt nämlich die Vollstreckung aus dem angegriffenen Titel möglich. Der Titelgläubiger hat also trotz eines laufenden gerichtlichen Vollstreckungsabwehrverfahrens die Möglichkeit, jederzeit aus dem Titel zu vollstrecken. Um während des laufenden Vollstreckungsabwehrverfahrens den Mandanten vor einer unberechtigten Vollstreckung zu schützen, [...]