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In der Antragsschrift des Vollstreckungsabwehrverfahrens ist der Umfang des Angriffs gegen den Titel präzise anzugeben, d.h., derart eindeutig formuliert, dass das Gericht das Ziel und den Umfang des Antrags vollständig erfassen kann. Dies ist zwingend erforderlich, da für das Gericht eine Bindung an den Antrag gem. § 113 FamFG i.V.m. § 308 ZPO besteht. Der Antrag ist darauf zu richten, die Zwangsvollstreckung ganz oder zum Teil (vgl. BGH, NJW 1993, 1394; BGH, NJW-RR 1991, 759, 760; BGH, NJW-RR 1987, 59; BGH, NJW-RR 1989, 124) nur derzeit (vgl. OLG Köln, FamRZ 1993, 955, 956) oder diesem Beteiligten gegenüber (BGH, BGHZ 92, 347, 350; OLG Bremen, NJW-RR 1989, 574) für unzulässig zu erklären. Der Antrag darf nicht auf Aufhebung des Titels oder auf Feststellung der Erfüllung gerichtet sein. Der Antrag darf nicht auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem aufgrund des streitgegenständlichen Titels ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gerichtet [...]
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