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Für das Vollstreckungsabwehrverfahren besteht Anwaltszwang in allen Instanzen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist damit zwingend erforderlich, so dass im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auch zwingend ein Anwalt beizuordnen ist (§ 113 FamFG i.V.m. § 121 ZPO). Ausnahmen vom Anwaltszwang enthält § 114 FamFG. Nach § 114 Abs. 3 FamFG bedürfen Behörden, aber auch Beistände und Amtsvormünder sowie Amtspfleger, in der ersten und zweiten Instanz keiner anwaltlichen Vertretung. Beim BGH dürfen sie sich ebenfalls selbst vertreten, allerdings muss der Behördenvertreter dann die Befähigung zum Richteramt besitzen. Bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen besteht damit für das Kind dann kein Anwaltszwang, wenn es durch das Jugendamt als Beistand, Ergänzungspfleger oder Vormund vertreten wird (§ 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG). Der Unterhaltspflichtige benötigt jedoch stets einen Anwalt. In Verfahren der einstweiligen Anordnung [...]
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