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Das Vollstreckungsabwehrverfahren ist ein verfahrensrechtliches Gestaltungsverfahren (prozessuale Gestaltungsklage) und wie das gesamte Vollstreckungsrecht ein formalisiertes Verfahren. Begründet ist der Vollstreckungsabwehrantrag nur dann, wenn der Vollstreckung materielle Einwendungen gegen den dem Titel zugrundeliegenden Anspruch selbst entgegengehalten werden können, die zum dauerhaften Wegfall oder zur dauerhaften bzw. noch andauernden Begrenzung des Anspruchs führen. Wie bei dem Abänderungsverfahren sind auch beim Vollstreckungsabwehrverfahren Einwendungen, die im Vorverfahren hätten geltend gemacht werden können, ausgeschlossen (präkludiert). Soweit sich das Vollstreckungsabwehrverfahren gegen eine gerichtliche Endentscheidung in einer Hauptsache richtet, bedeutet dies, dass es sich um Einwendungen handeln muss, die nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind und auch nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden konnten (§ 767 Abs. 2 [...]
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