In dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger besteht kein Anwaltszwang, weil die Regelungen, die für Familienstreitsachen (zu denen Unterhaltsverfahren gehören) die Vertretung durch Rechtsanwälte vorschreiben (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1, 114 Abs. 1 FamFG), auf Verfahren, die – wie auch das vereinfachte Verfahren – vor dem Rechtspfleger zu führen sind, nicht angewendet werden (§ 13 RPflG). Zudem regelt § 257 FamFG ausdrücklich, dass im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger alle Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Derartige Erklärungen sind daher ohnehin nach § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, § 78 Abs. 3 ZPO vom Anwaltszwang befreit. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (so schon OLG Brandenburg v. 06.03.2013 – 3 WF 7/13, FamRZ 2014, 332 und OLG Brandenburg v. 17.09.2013 – 3 WF 91/13, FamRZ 2014, 681). Damit können die Verfahrensbeteiligten selbst [...]