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Mit der gem. § 250 Abs. 1 Nr. 8 FamFG erforderlichen Angabe, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, wird dargelegt, dass das Kind, für welches Unterhalt begehrt wird, ein Kind des Antragsgegners im Rechtssinne ist. Das Mutter-Kind-Verhältnis ergibt sich aus § 1591 BGB, das Vater-Kind-Verhältnis aus den widerlegbaren Vaterschaftsvermutungen des § 1592 BGB. Bei der Inanspruchnahme des Vaters ist daher anzugeben, aus welchem rechtlichen Verhältnis sich die Vaterschaft des Antragsgegners ergibt (AG Erfurt v. 18.01.2021 – 35 FH 28/20, FamRZ 2021, 873). Gemäß § 249 Abs. 1 FamFG steht das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nur für Unterhaltsansprüche gegen den Elternteil zur Verfügung, mit welchem das Kind nicht in einem Haushalt lebt, da nur dann, wenn keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, ein Unterhaltsanspruch, der auf Geld gerichtet ist, gegeben ist. Deshalb bedarf es gem. § 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG im [...]
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