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Seit dem 01.01.2017 ist ein Merkblatt mit Ausfüllhinweisen als Teil des Antragsformulars entfallen. Ein bundeseinheitliches Merkblatt mit Ausfüllhinweisen wird jedoch weiterhin vom BMJ außerhalb der Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt und ist auf der Homepage des Ministeriums abrufbar sowie in Teil 7/6.6.2.2.2 zu finden. Der Festsetzungsantrag ist an das Amtsgericht – Familiengericht – zu richten (Hinweisziffer (1)), in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn bereits bei einem anderen Gericht das Scheidungsverfahren anhängig ist. Denn § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gilt ausdrücklich nicht für das vereinfachte Unterhaltsverfahren. Die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache tritt nur im Fall einer Überleitung in das streitige Verfahren ein (§ 255 Abs. 2 FamFG). In dem für die Bezeichnung des Antragsgegners vorgesehenen Feld (Hinweisziffer [...]
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