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Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger kann Unterhalt i.H.v. maximal dem 1,2fachen des Mindestunterhalts geltend gemacht werden. Zur hinreichend bestimmten Bezeichnung des Antragsumfangs bedarf es daher zwingend der Mitteilung der Höhe des geltend gemachten Unterhalts (§ 250 Abs. 1 Nr. 6 FamFG). Wie in allen Familienstreitsachen besteht auch im vereinfachten Verfahren eine Bindungswirkung an den Antrag. Der Festsetzungsbeschluss darf somit über den Antrag nicht hinausgehen (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 308 ZPO). Es besteht die Möglichkeit, den Unterhalt dynamisiert – als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts (§ 1612a BGB) – oder als statischen Festbetrag zu verlangen. Es ist der Bruttounterhaltsbetrag, mithin der Unterhaltsbetrag vor Abzug anzurechnender Kindergeldleistungen, maßgeblich (OLG Dresden v. 02.01.2015 – 20 WF 1301/14, FamRZ 2015, 951). Auch die Unterhaltsvorschusskasse und das Jobcenter können den auf sie künftig übergehenden [...]
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