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Sachlich zuständig für das Verfahren auf Rückforderung von Unterhalt ist gem. § 23b GVG, § 231 FamFG das Familiengericht (vgl. BGH, NJW 1994, 1417). Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, bei dem diese Ehesache anhängig ist. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist in den Fällen der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens unzulässig, da es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt (§ 232 Abs. 1 FamFG, § 40 Abs. 2 ZPO; BGH, NJWE-FER 1997, 88 zu § 621 ZPO a.F.). Ist eine Ehesache nicht oder nicht mehr anhängig, gelten die allgemeinen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§ 232 Abs. 3 FamFG). Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist außer beim Kindesunterhalt zulässig. Besonderheiten gelten bei der Rückforderung von Kindesunterhalt. Hier ist § 232 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten, der eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes [...]
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