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Der Verfahrenswert des Rückforderungsanspruchs richtet sich nach § 35 FamGKG also nach dem Betrag des geltend gemachten Anspruchs. Da die Rückforderung nicht den laufenden Unterhalt betreffen kann, ist der Verfahrenswert wie bei einem normalen Zahlungsantrag zu ermitteln. Wird aber mehr als ein Jahresbetrag des Unterhalts zurückgefordert, ist u.U. der Wert zur Begrenzung des Streitwerts nach § 51 FamGKG wie bei einem normalen Antrag auf Zahlung von Unterhalt zu bewerten (so jedenfalls OLG Hamburg, FamRZ 1998, 311 zu § 17 GKG [...]
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