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Die Veränderung der Verhältnisse erfordert unter Umständen nicht nur eine Korrektur des Titels in Form einer Herabsetzung, sondern führt auch zu der Frage, wie zu viel gezahlter Unterhalt wieder zurückerlangt werden kann. Zu beachten ist dabei, dass bei einer freiwilligen Zuvielzahlung eine Rückforderung ausgeschlossen ist. Diesen Grundgedanken normiert § 1360 b BGB ausdrücklich für den Familienunterhalt. Die Rückforderung von freiwilligen Zuvielleistungen ist aber auch nach allgemeinen Grundsätzen wie § 814 BGB ausgeschlossen. Das BGB enthält keine besonderen Vorschriften für die Rückforderung überzahlten Unterhaltes, so dass auf die allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts bzw. des Schadensersatzanspruches zurückgegriffen werden muss. Überzahlter Unterhalt ist nur in wenigen Fällen erfolgreich zurückzuerlangen. Zunächst ist Voraussetzung, dass der überhöhte Unterhalt nicht vorbehaltlos gezahlt wird, d.h. der Anwalt sollte klarstellen, dass die [...]
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