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Das Rückzahlungsverfahren ist ein nach den Grundsätzen der ZPO zu führendes Verfahren, d.h., es sind konkrete Sachanträge zu stellen, an die das Gericht gem. § 113 FamFG i.V.m. § 308 ZPO gebunden ist. Aus der Begründung des Anspruchs sollte sich deutlich ergeben, für welchen Zeitraum Unterhalt zurückgefordert wird, damit die Rechtskraftwirkung des Beschlusses klar ist. Der Antrag ist beziffert zu stellen, auch wenn dies bei laufenden Zahlungen eine monatliche Anpassung erfordert (OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1734). Bei der Verbindung von Abänderungs- und Rückforderungsverfahren kann der Antrag auf Rückzahlung hilfsweise gestellt werden, um der Ungewissheit des Abänderungsverfahrens Rechnung zu tragen (OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1734). Durch die Neuregelung des § 241 FamFG ist allerdings eine Verbindung nicht mehr zwingend erforderlich, da der Entreicherungseinwand schon mit Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens ausgeschlossen ist. Daher empfiehlt es sich, zunächst [...]
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