Sachlich zuständig ist gem. §§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b GVG das Amtsgericht als Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren, die den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder gegen ihre Eltern oder gegen einen Elternteil zum Gegenstand haben, bestimmt sich nach § 232 FamFG. Nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für gemeinschaftliche Kinder eines Ehepaars betreffen, bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, zuständig. Ist eine Zuständigkeit nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG nicht gegeben, ist nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz FamFG). In diesen [...]