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Mit der Vorschrift des § 240 FamFG wird ein Abänderungsverfahren eigener Art zur Abänderung von im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§ 253 FamFG) und von in Unterhaltsverfahren bei Anhängigkeit eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft (§ 237 FamFG; siehe zu diesem Verfahren im Einzelnen Teil 15/3.3.3) erwirkten Titeln zur Verfügung gestellt. Da im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und im Verfahren nach § 237 FamFG sowohl einerseits der geltend zu machende Unterhalt der Höhe nach begrenzt als auch andererseits die Einwendungsmöglichkeiten des in Anspruch Genommenen eingeschränkt sind, eröffnet § 240 FamFG die Möglichkeit, im Wege des Abänderungsantrags höheren Unterhalt oder eine Herabsetzung des festgesetzten Unterhalts zu verlangen. Beide Beteiligten können auf diese Weise erreichen, dass der Unterhaltstitel dem entspricht, was dem Kind nach den individuellen Verhältnissen als Unterhalt zusteht. Mit [...]
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