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Der Antrag auf Abänderung ist begründet, soweit nach den individuellen Verhältnissen des Kindes und des Elternteils der geschuldete Unterhalt von dem in dem vorausgegangenen Festsetzungsbeschluss oder in dem vorausgegangenen Beschluss nach § 237 FamFG zugesprochenen Unterhalt (beim Antrag auf Erhöhung nach oben, beim Antrag auf Reduzierung nach unten) abweicht. Da weder der Festsetzungsbeschluss noch der Unterhaltsausspruch im Verfahren nach § 237 FamFG eine Bindungswirkung hinsichtlich der der Entscheidung zugrundeliegenden Verhältnisse entfaltet, wird der Unterhalt im Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG wie bei einem Erstantrag errechnet. Auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs ist die gleiche wie in einem auf Ersttitulierung gerichteten Verfahren (OLG Celle v. 20.03.2013 – 10 WF 90/13, FamRZ 2013, 1829). Auch wenn der Antragsteller im Abänderungsverfahren die nun geltend gemachten Umstände bereits im [...]
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