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Zu beachten ist, dass eine Vereinbarung zum Umgang im Rahmen eines Ehevertrags nicht vollstreckungsfähig ist, da die Umgangsregelung nicht zu den disponiblen Themen des § 36 Abs. 1 FamFG gehört und der gerichtlichen Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf. Für die Vollstreckungsfähigkeit bedarf es neben der Billigung auch der konkreten Bestimmung der wechselseitigen Rechte und Pflichten. Die Vollstreckung findet dann nach Maßgabe des § 89 FamFG (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) statt. Schwierigkeiten können insoweit kaum auftreten, es sei denn, dass das Gericht die Umgangsvereinbarung ausnahmsweise für nicht mit dem Kindeswohl vereinbar hält (vgl. hierzu im Einzelnen: AG Saarbrücken, FamRZ 2003, 1200). Daher hat das Gericht auf einen entsprechenden Antrag der Parteien hin die Vereinbarung durch Beschluss zu billigen, was i.d.R. durch folgende Formulierungen geschieht: „Die Umgangsvereinbarung der Eltern entspricht dem Kindeswohl.“ „Das Gericht macht sich die Vereinbarung [...]
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