Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Neben dem Umgangsrecht kann in geeigneten Fällen auch erwähnt werden, dass es sich diesbezüglich um eine Verpflichtung handelt, insbesondere wenn der sonst betreuende Elternteil auf die Umgangskontakte aus organisatorischen Gründen angewiesen ist, z.B. weil er seine beruflichen Verpflichtungen so einrichtet. Statt der Formulierung „jedes zweite Wochenende“ sollte das gerade oder ungerade Kalenderwochenende benannt werden, weil es in der Praxis zu unnötigen Abstimmungsschwierigkeiten kommen kann, wenn Ferienaufenthalte den Rhythmus durchbrechen. Einvernehmliches Abweichen und „Tauschen“ ist immer möglich. Umgangstermine Der Umgangskontakt zwischen Vater und Kind wird wie folgt geregelt: Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das gemeinsame Kind …, geb. am …, an jedem ungeraden Wochenende jeweils von Freitag nach Schulschluss (gegen 14:00 Uhr) bis Sonntagabend um 18:00 Uhr sowie an jedem Mittwochnachmittag nach Schulschluss (gegen 13:00 Uhr) bis 18:00 Uhr zu [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen