Wertgegenstände, die als Haushaltssachen verteilt wurden, sind damit grundsätzlich im Zugewinnausgleich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Brudermüller, FamRZ 1999, 129, 137). Erfolgt eine solche Verteilung im Rahmen einer Trennungsvereinbarung, sollte dies allerdings vorsorglich ausdrücklich bestimmt werden, um anlässlich eines späteren Scheidungsverfahrens einen Streit über die Einbeziehung des betreffenden Gegenstands in das Endvermögen des Empfängers von vornherein zu vermeiden. Anrechnung auf Zugewinnausgleich Der Ehemann überträgt das Eigentum an folgenden in seinem Alleineigentum stehenden Haushaltsgegenständen auf seine Ehefrau: ... Die Ehefrau nimmt die Eigentumsübertragung an und erklärt sich zum Ausgleich hierfür mit der Anrechnung eines Betrags von ... € auf die ihr zustehende Zugewinnausgleichsforderung von ... € einverstanden. Alt.: Die im Rahmen der abschließenden Verteilung der Haushaltsgegenstände einbezogenen Vermögenswerte der Eheleute [...]