Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Soll die Verteilung der Haushaltssachen bereits einen endgültigen Charakter tragen, d.h. über die Rechtskraft einer Scheidung hinauswirken, und die Eigentumsverhältnisse entgegen der Vermutung des § 1361a Abs. 4 BGB regeln, genügt nicht die häufig anzutreffende Formulierung, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die ehelichen Haushaltsgegenstände „verteilt sind“. Sie besagt nichts über die dingliche Rechtslage, sondern beschreibt allenfalls die Besitzsituation. Die Eigentumsübertragung muss ausdrücklich erfolgen. Klarstellend sollte bei jeder abschließenden Regelung auch zwischen den im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen und denjenigen, die im Alleineigentum der Ehepartner stehen, unterschieden werden. Im Rahmen endgültiger Trennungsregelungen ist es nicht ausgeschlossen, Miet- oder Nutzungsverhältnisse bezüglich bestimmter Haushaltsgegenstände zu begründen (siehe dazu Teil 10/8.9.2). Gerade dann, wenn eine Trennungsvereinbarung zu [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen