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Vielfach erwerben Eheleute ihre Möbel im Wege des Ratenkaufs. Soweit ein Haushaltsgegenstand noch unter Eigentumsvorbehalt steht, wie es beim Ratenkauf üblich ist, ist eine Eigentumsregelung der Disposition der Eheleute entzogen. Ohne Zustimmung des Gläubigers kann hierüber folglich nicht wirksam verfügt werden. Im Einzelfall wird der Gläubiger sogar bereit sein, einen der Eheleute (bei gesamtschuldnerischer Haftung) aus der Haftung zu entlassen oder mit dem Ehepartner, der die Schuld tilgen soll, einen entsprechenden neuen Vertrag zu begründen. Eine solche Umschuldung ist insbesondere bei Bankkrediten keine Seltenheit. Derartige Vereinbarungen werden indes nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung sein (ansonsten müsste der Gläubiger dem Vertrag insoweit beitreten), sondern auf der Grundlage entsprechender Regelungen in der Parteivereinbarung nachträglich mit Außenwirkung umgesetzt. Bevor die Ehegatten etwas vereinbaren, was letztlich an der fehlenden Zustimmung [...]
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