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Soll ein Vollstreckungstitel geschaffen werden, kommt hierfür neben dem Notarvertrag mit Vollstreckungsunterwerfung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und dem für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleich (§§ 796a, 796b, 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO) die Möglichkeit der gerichtlichen Protokollierung der Vereinbarung gem. § 127a BGB in Betracht. Die Gegenstände sind, um die Herausgabeverpflichtung vollstreckbar zu machen, so genau wie möglich zu bezeichnen. Der Gerichtsvollzieher hätte sonst mangels ausreichender Bestimmung der Sachen nicht die Möglichkeit zu vollstrecken. Zweifelhaft ist insoweit bereits die Erteilung der Zwangsvollstreckungsklausel. In gleicher Weise kann die Vollstreckbarkeit von Zahlungsverpflichtungen (so z.B. einer Vergütungsregelung für die Benutzung von Haushaltsgegenständen) begründet [...]
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