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Auf das letzte Jahr, in dem Zusammenveranlagung möglich ist, folgen Jahre der Getrenntveranlagung. Der dadurch eintretende Steuerschaden wird gemildert durch die Möglichkeit, das „begrenzte Realsplitting“ gem. §§ 10 Abs. 1a Nr. 1 und 22 Nr. 1a EStG in Anspruch zu nehmen – sofern noch Ehegattenunterhalt gezahlt wird. Als Unterhaltsleistung gilt auch Unbares, wie z.B. die Befreiung von Verbindlichkeiten oder das Gewähren eines Wohnvorteils. Während der mehrverdienende Unterhaltszahler die Unterhaltslast als Sonderausgabe abziehen kann (jährliche Obergrenze 13.805 €), muss der Unterhaltsempfänger dies als Einkommen versteuern, kann diese Steuern aber vom Anderen ersetzt verlangen. Der saldierte Vorteil ist umso höher, je unterschiedlicher der Steuersatz der beiden (Ex-)Ehegatten ist. Im Vertrag können denkbare Streitpunkte geklärt werden, z.B. die Rechtsfrage, ob nur steuerliche Nachteile auszugleichen sind oder auch mittelbare wirtschaftliche Folgen. Solche [...]
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