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Die Einigung darauf, dass man sich steuerlich zusammen veranlagen lässt, wirft deutlich weniger Schwierigkeiten auf als die gerechte Aufteilung der etwaigen Nachzahlung oder Erstattung. Zusammenveranlagte Ehegatten sind gem. § 44 AO, § 421 BGB Gesamtschuldner, so dass zwischen ihnen ein Ausgleichsverhältnis besteht. Während das Finanzamt ein Kalenderjahr als Einheit betrachtet, findet die Mehrzahl der Trennungen unterjährig statt und splittet das Jahr in Zeiträume vor der Trennung und nach der Trennung. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe der Finanzverwaltung, eheintern einen Ausgleich zu berechnen oder gar zu schaffen. Daher spricht viel für eine einvernehmliche Regelung. Die in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Regelung, dass Gesamtschuldner zum Ausgleich zu Kopfteilen verpflichtet sind, ist lediglich eine Hilfsregel („soweit nicht ein anderes bestimmt ist“). Die andere Bestimmung kann auch konkludent erfolgen oder sich aus der Natur der Sache ergeben. Besonders deutlich [...]
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