Veranlagungsart und Güterstand sind voneinander unabhängig, so dass die nachfolgenden Ausführungen auch für Ehen gelten, die Gütertrennung als Güterstand gewählt haben. Ob die Zusammenveranlagung überhaupt steuerlich noch möglich ist, richtet sich nach §§ 26 ff. EStG. Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können gem. § 26 Abs. 1 EStG zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) zur Einkommensteuer wählen. Erforderlich ist das formale Bestehen einer Ehe, woran ein gestellter Scheidungsantrag zunächst noch nichts ändert. Die Ehegatten dürfen in dem Jahr, in dem sie von der Zusammenveranlagung Gebrauch machen wollen, nicht das ganze Jahr über getrennt leben. Umgekehrt genügt ein recht kurzes Zusammenleben. Maßgeblich ist, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder aufgenommen wurde. Der Zeitraum des Versöhnungsversuchs sollte einen Monat nicht [...]